Seit dem 1.1.2016 gilt die Registrierkassenpflicht. Ab dem 1.4.2017 gilt zudem die Verpflichtung, Aufzeichnungen einer Registrierkasse durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen

Dazu bedarf es einer Registrierkasse, die der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) entspricht und einer Implementierung des ebenso vorgeschriebenen Manipulationsschutzes, sowie der Registrierung der Einrichtungen über FinanzOnline und einer erfolgreichen Startbelegprüfung.

Wird dieser gesetzlichen Verpflichtung vorsätzlich nicht rechtzeitig nachgekommen, droht nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes eine Geldstrafe von bis zu € 5.000. Ob eine vorsätzliche Nichterfüllung der Verpflichtung, eine manipulationsgeschützte Registrierkasse zu verwenden, vorliegt oder nicht, ist im Einzelfall von der Abgabenhörde zu prüfen und auch zu beweisen.

Kein Vorsatz?

Nach Ansicht des Finanzministeriums kann von einer vorsätzlichen Nichtbeachtung nicht ausgegangen werden, wenn der Unternehmer

  • über eine Registrierkasse verfügt, die der Kassenrichtlinie entspricht und mit dieser die Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht erfüllt,
  • Belege über die getätigten Barumsätze lückenlos erteilt und
  • zumindest glaubhaft macht, dass er die RKSV-konforme Beschaffung und/oder die Umrüstung der Registrierkasse bei einem Kassenhersteller oder einem Kassenhändler bis Mitte März 2017 bereits beauftragt hat, sodass die Säumnis nicht in seiner Sphäre gelegen ist.

Bei einem derart gelagerten Sachverhalt kann nach Ansicht der Finanz daher von einer Strafe abgesehen werden.

Quelle: MEV Verlag GmbH

zurück nach oben